Elektronisches Rezept (eRP)

Webseminar zum Thema eRezept

Sollten Sie keine Gelegenheit gehabt haben an einem unserer eRezept-Webinare teilzunehmen, können Sie sich nachfolgend eine Aufzeichnung eines vergangenen Webseminars ansehen:

Vorab: Wichtiger Hinweis im Fall einer Störung jeglicher Art:

Die Umstellung auf das eRezept betrifft zunächst nur verschreibungspflichtige Arzneimittel. Als Rückfalloption und für andere Verordnungen wie Hilfs- und Verbandmittel bleibt das Muster 16 erhalten. Auch im Ausland Versicherte, die zulasten einer gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen erhalten (EU, Abkommenstaaten), bekommen weiterhin das rosa Rezept.



Störungen: Kann die Praxis infolge technischer Störungen keine eRezepte ausstellen, kommt das Muster 16 zum Einsatz: Sei es, weil die Telematik- oder Internetverbindung nicht funktioniert oder der eHBA, die Soft- oder Hardware defekt sind.


Hausbesuche: Ärzte können elektronische Rezepte nur in ihren Praxisräumen ausstellen, da die Anbindung an die TI über den Konnektor erfolgt. Ein mobiler Einsatz ist erst möglich, wenn die gematik eine Software-Lösung anbietet. Für den Praxisalltag heißt das: Bei Hausbesuchen nutzen Ärzte weiterhin das rosa Rezept.

Bitte lesen Sie sich um Vorfeld die von der KBV erstellte Praxisinformation zum Thema eRezept ausführlich durch:

Vorbereitungen & Schritt-für-Schritt-Anleitung:


Schritt 1: Überprüfen der S3-Lizenzen

Für die Nutzung der eRezept-Funktionalität ist das S3-Win ePA- & eRezept Modul (PTV4) notwendig.

Das Modul können Sie, falls noch nicht vorhanden, über die S3 Lizenzübersicht bestellen. Navigieren Sie hierfür im S3 Hauptmenü auf den Menüpunkt “S3 Lizenzübersicht“:



Schritt 2: Update S3-Win

Für die Aktivierung der eRezept-Funktionalität ist es notwendig S3-Win auf die aktuellste Version zu updaten. Prüfen Sie, wie gewohnt, ob eine neuere Version vorliegt und updaten Sie unter Umständen das Programm. Nach Neustart von S3-Win fahren Sie bitte mit dem nächsten Punkt fort.

Schritt 3: Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)

Vergewissern Sie sich, dass jede Ärztin / jeder Arzt in der Praxis einen freigeschalteten Elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) inkl. PIN zur Verfügung hat (das betrifft auch Assistenzärztin-nen/Assistenzärzte).

Ohne eHBA können Sie eRezepte nicht elektronisch signieren. Die ersatzweise Signatur mit dem Praxisausweis (SMC-B) ist zudem NICHT zulässig.

Nach Erhalt des eHBA ist es notwendig, die Transport-PIN in Ihre eigene (Wunsch)PIN zu ändern und den Ausweis beim Anbieter freizuschalten. Bitte lesen Sie sich ggf. hierfür folgende Anleitung durch:

Download/Dokument ansehen: Anleitung eHBA S3-Win

Schritt 4: Konnektorabsicherung

Um die technischen Voraussetzungen für die Freischaltung des eRezepts auf Ihrem Konnektor und in Ihrem S3-Win zu aktivieren, führen Sie bitte folgenden Schritt aus:

Navigieren Sie an einem PC mit Online-Kartenterminal im S3-Win Hauptmenü zum Menüpunkt

<System> –> <Konnektor> –> <Absicherung Konnektorzugriff: Schnellaktivierung (eRezept)>

Neues Menü:

Altes Menü:

Klicken Sie auf den Menüpunkt und warten Sie ab, bis der Prozess vollständig abgeschlossen ist.

Unter Umständen erfolgt die Meldung „HTTPS nochmal?“. Falls diese Meldung erscheint, dann bestätigen Sie die Abfrage bitte mit „Nein“.

WARNUNG: Nach Bestätigung bzw. Anklicken des Menüpunktes startet sich sowohl am PC Ihr S3-Win, als auch der Konnektor neu. Der Neustart des Konnektors dauert erfahrungsgemäß ca. 5-7 Minuten. Starten Sie im Anschluss S3-Win und geben Sie bei Bedarf den PIN der SMC-B auf dem Kartenterminal ein.


Schritt 5: S3 Benutzersteuerung

Es ist notwendig, dass Sie in S3-Win die neue Benutzersteuerung (S3Benutzer23) aktivieren und für Ihre Bedürfnisse einrichten (falls noch nicht geschehen).

Mit dem korrekten Einrichten der Benutzersteuerung (Anlegen von Benutzern & Benutzerrollen) kann definiert werden, welcher Benutzer eRezepte erstellen, und wer zusätzlich die Dokumente signieren darf.

Wir haben Ihnen hierzu in S3-Win eine entsprechende Anleitung/Dokumentation bereitgestellt:

<Hilfe> –> <Benutzer-Token (2023)>

Wichtiger Hinweis: Wichtig für die weiteren Schritte ist, dass Sie durch Setzen des Hakens „Benutzer ist Behandler“ in den Einstellungen jeden Behandler, der einen eHBA besitzt, als Benutzer kennzeichnen. Nur dann kann dem Benutzer auch ein Signaturfach zugewiesen werden.

Zusätzlich können Sie sich nachfolgendes Erklärvideo zu diesem Thema ansehen.



Erklärvideo: S3 Benutzersteuerung



Schritt 6: Erstellen einer Signaturmappe

Sammelablage für zu signierende Dokumente

Die Signaturmappe bietet jedem Behandler eine Übersicht über zu signierende Dokumente.

Die MFA legen beispielsweise vorbereitete eAUs oder eRezepte in der Signaturmappe ab, wodurch jeder Behandler eine zentrale Ablage für zu signierende Dokumente erhält.

Die Dokumente werden nach Kontrolle durch den Behandler mit wenigen Klicks über die Komfortsignatur signiert und versendet.

Die Signaturmappe muss einmalig pro Behandler eingerichtet werden. In diesem Zusammenhang wird der Behandler mit seinem persönlichen eHBA verknüpft. 

Bitte beachten: der eHBA muss während der Einrichtung der Signaturmappe stecken und auch durchgehend während einer aktiven Komfortsignatur.

Bitte schauen Sie sich nachfolgendes Erklärvideo (Erstellung Signaturmappe) an.



Erklärvideo: S3 Signaturmappe & Komfortsignatur



Schritt 7: S3 Signaturbuch

Dass sich die MFAs (und bei Bedarf auch die Behandler) einen Überblick verschaffen können, welche Dokumente noch durch welchen Behandler signiert/versendet werden müssen, gibt es nun das Signaturbuch als Übersicht.

Zusätzlich bietet das Journal u.a. eine Übersicht über bereits versendete Dokumente (analog der „Versandliste eAU“). Hier ist auch der Wiederaufruf eines Dokuments sowie der Stornovorgang möglich.

Bitte schauen Sie sich nachfolgendes Erklärvideo (Signaturbuch) an.


Erklärvideo: S3 Signaturbuch



Schritt 8: OPTIONAL: Signieren per Einzelsignatur

Behandler können über den Button „erp“ auf dem Rezept durch Eingabe des eHBA-Pins je Rezept die Einzelsignatur durchführen und somit direkt ohne Verwenden der Signaturmappe versenden. Der eHBA muss während des gesamten Vorgangs im Online-Kartenterminal stecken.

Bitte schauen Sie sich nachfolgendes Erklärvideo (Einzelsigantur) an.


Erklärvideo: Signieren per Einzelsignatur

Anleitung: gesperrte PIN beim eHBA mit der PUK entsperren
Sollten Sie nach 3-facher Falscheingabe der Signatur-PIN Ihren eHBA gesperrt haben, können Sie diesen mit der dazugehörigen PUK (Personal Unblocking Key) wieder entsperren.

Folgen Sie bitte hierfür den Schritten in nachfolgender Anleitung: eHBA mit PUK wieder entsperren

Technische Voraussetzungen für den Einsatz des eRezepts (eRP):

S3-Win ePA- & eRezept Modul
Für die Nutzung der eRezept-Funktionalität ist das S3-Win ePA- & eRezept Modul (PTV4) notwendig. Das Modul können Sie, falls noch nicht vorhanden, über die S3 Lizenzübersicht bestellen.

Navigieren Sie hierfür im S3 Tagesprofil auf den Menüpunkt “S3 Lizenzübersicht”:


Die TI-Fachanwendungen “ePA” und “eRezept wurden bereits durch Ihre KV im Rahmen des PTV4-Rollouts (Mitte 2021) mit Einmalzahlungen gefördert.

Informationen zur Finanzierung:
Seit 1. Juli 2023 erhalten Praxen eine monatliche TI-Pauschale, abhängig von Praxisgröße, Ausstattungsgrad, Zeitpunkt der Erstausstattung und Zeitpunkt des Konnektorentauschs. Das BMG hat diese Pauschale per Rechtsverordnung festgelegt. Mit dieser Pauschale sollen alle Kosten abgedeckt sein, die Praxen durch die TI entstehen.

Weitere Information zur Finanzierung: KBV TI-Finanzierung

Bei Fragen bzgl. Finanzierung/Förderung wenden Sie sich im Zweifel bitte an Ihre KV.

Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
Für die notwendige elektronische Signatur des eRezepts muss jede(r) in der Praxis beschäftigte Ärztin/Arzt über einen freigeschalteten Elektronischen Heilberufsausweis (Generation 2.0/2.1) mit der dazugehörigen Signatur-PIN verfügen. Diesen erhalten Sie beispielsweise bei unserem Partner mediSign.

Wichtig: Im Gegensatz zur Elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) können eRezepte nicht ersatzweise mit dem Praxisausweis (gSMC-B) signiert werden!

TI Konnektor inkl. PTV-Updates
Da das eRezept über die Telematikinfrastruktur (TI) an den eRezept-Fachdienst geleitet wird, ist ein TI Konnektor in der Ausbaustufe PTV4+ notwendig. In der Regel ist das Update PTV4 bereits seit spätestens 01.07.2021 auf Ihrem Konnektor verfügbar, da das Update seit diesem Zeitpunkt verpflichtend eingesetzt werden muss.
Onlinefähiges TI Kartenterminal inkl. gSMC-KT
Die PIN-Eingabe der Signatur für das eRezepts erfolgt über Ihr vorhandenes TI Kartenterminal (bspw. Ingenico Orga 6141 Online oder Cherry ST-1506). Dort wird auch der Elektronische Heilberufsausweis (eHBA) gesteckt.
Praxisausweis gSMC-B
Der Verbindungsaufbau über VPN zur Telematikinfrastruktur (TI) erfolgt über Ihren Praxisausweis (gSMC-B). Bitte stellen Sie sicher, dass diese gültig ist.
S3 Benutzersteuerung 2023
In Vorbereitung auf das neue Verfahren eRezept haben wir die komplette Benutzersteuerung in S3-Win überarbeitet und für den Einsatz des eRezepts optimiert. Um sicherzustellen, dass alle sicherheitstechnischen und gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, um ein eRezept elektronisch zu signieren, ist es notwendig, dass die neue Benutzersteuerung auf Ihre Bedürfnisse und Anforderungen eingerichtet bzw. angepasst wird.
Bitte schauen Sie sich im Vorfeld der Einrichtung das dazugehörige Erklärvideo an, welches die Abläufe und Funktionen erklärt.
Optional: Einrichtung der Komfortsignatur
Bei diesem Verfahren können Ärztinnen und Ärzte mit ihrem eHBA und ihrer PIN für einen bestimmten Zeitraum jeweils bis zu 250 Signaturen freigeben. Sollen ein oder mehrere Dokumente signiert werden, müssen sie dies nur noch bestätigen.

Für das Verfahren in Verbindung mit der Komfortsignatur sind folgende Punkte zu beachten:

1. Der Arzt, der das eRezept signiert, trägt die Verantwortung für die Verordnung. Dies ist insbesondere bei Praxen mit mehreren Ärztinnen und Ärzten zu beachten. Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten dürfen grundsätzlich auch eRezepte ausstellen, wenn sie selbst einen eHBA haben.

2. Ausstellungs- und Signaturdatum müssen übereinstimmen. Dies spielt eine Rolle, wenn eRezepte vorbereitet werden, etwa wenn eine Patientin telefonisch um ein Rezept bittet, das sie am nächsten Tag abholen möchte.

Optional: S3 RFID-Anmeldung
Für den zukünftigen Praxisablauf empfehlen wir Ihnen den Einsatz unserer RFID-basierten Benutzeranmeldung. Hiermit ist es möglich, über einen RFID-Chip den jeweiligen im Vorfeld definierten Benutzer inkl. definierter Benutzerstufen zu authentifizieren.

S3 RFID:
Mit dem Zusatzmodul “RFID für S3-Win” ist es möglich, Ihr Personal über einen RFID-Chip im Programm S3 zu authentifizieren. Hierbei können einzelne Benutzerstufen mit verschiedenen Berechtigungen für das entsprechende Personal festgelegt werden. Nur über den Mastertoken ist es möglich, Änderungen an den Benutzerstufen bzw. Berechtigungen durchzuführen. Für die Authentifizierung per RFID-Chip benötigen Sie jeweils einen RFID-Chip-Leser pro gewünschten Arbeitsplatz.


FAQ zum Thema eRezept (eRP)

Häufige Fragen zum Thema eRezept:

Braucht man zum elektronischen Signieren immer einen eHBA?
Ärzte benötigen zum elektronischen Unterschreiben des Rezepts ihren elektronischen Heilberufsausweis mit der Signatur-PIN – egal, ob sie die Einzel-, Stapel- oder Komfortsignatur nutzen. Eine SMC-B-Karte reicht nicht aus.
Was ist beim Ausstellen von eRezepten im Vertretungsfall zu beachten?
Bei der Ausstellung von eRezepten sind folgende Vertretungskonstellationen zu unterscheiden:

Kollegiale Vertretung (nach § 20 Musterberufsordnung): Die/der abwesende Arzt lässt sich von einem fachgleichen Kollegen/in in dessen Praxis vertreten. Die Abrechnung erfolgt über die LANR/BSNR des Vertretenden. Im Datensatz der elektronischen Verordnung erfolgt keine Kennzeichnung einer Vertretungskonstellation, es werden die Daten der ausstellenden Person und der vertretenden Praxis übermittelt.
Persönliche Vertretung: Ein Vertreter oder eine Vertreterin wird in der Praxis des Vertretenen tätig, bspw. als dessen Sicherstellungsassistentin im Falle von Kindererziehungszeiten. Rechtsgrundlage wäre hier § 32 Abs. 2, Satz 2 Ärzte-Zulassungsverordnung. Die Abrechnung erfolgt über die LANR/BSNR des Vertretenen. Es muss eine Kennzeichnung des Vertreters im Datensatz erfolgen. Es werden die Daten der vertretenden ausstellenden Person sowie des vertretenen Arztes und dessen Praxis übermittelt.

Elektronische Verordnungen sind immer von der ausstellenden Person mit eigenem eHBA qualifiziert elektronisch zu signieren.

Können Praxismitarbeiter eRezepte vorbereiten?
Medizinische Fachangestellte und andere Praxismitarbeiter können eRezepte vorbereiten. Entscheidend ist, dass der verordnende Arzt sie nach Prüfung persönlich elektronisch unterschreibt. Dazu benötigt er seinen elektronischen Heilberufsausweis mit der Signatur-PIN.
Dürfen Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten eRezepte ausstellen?
Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten sind berechtigt eRezepte auszustellen, solange die ordnungsgemäße Überwachung und Anleitung durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt gewährleistet ist. Die Leistungen der Ärztinnen oder Ärzte in Weiterbildung werden der weiterbildenden Person zugerechnet und diese ist für die Leistungen verantwortlich.

Es ist entsprechend der Vorgabe der Technischen Anlage eRezept immer eine weiterbildende Person mit anzugeben, wenn eine Weiterbildungsassistenz eine Verordnung ausstellt. Ebenso sind die Praxisdaten der weiterbildenden Betriebsstätte zu übermitteln. Eine LANR muss immer für die weiterbildende Vertragsärztin oder den Vertragsarzt angegeben werden. Sofern die Weiterbildungsassistenz bereits eine LANR besitzt, sollte diese ebenfalls angegeben werden. Personen in Weiterbildung signieren elektronische Verordnungen ausschließlich mit ihrem eHBA qualifiziert elektronisch. Zur Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur, etwa für das eRezept, ist auch von der Weiterbildungsassistenz ausschließlich der eigene, persönlich gebundene eHBA zu verwenden. Verordnende und signierende Person müssen identisch sein.

Können Rezepturen als eRezept verordnet werden?
Ja. Rezepturen, auch Wirkstoffverordnungen, sind entweder strukturiert oder per Freitext elektronisch zu verordnen. Voraussetzung für die strukturierte Ausstellung von Rezepturverordnungen ist, dass die Verordnungssoftware diese Funktionalität auch für das Papierrezept anbietet. Gleiches gilt für die Wirkstoffverordnung. Zytostatikazubereitungen entsprechend §11 Apothekengesetz sind ebenso elektronisch zu verordnen. Die gematik ermöglicht zukünftig einen Weg für die Direktübermittlung an die Apotheke.
Können Rezepte weiterhin auf Muster 16 ausgestellt werden?
Ab dem 1. Januar 2024 sind sowohl Ärzte als auch Patienten verpflichtet, das eRezept bei der Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung zu nutzen. Eine solche gesetzliche Regelung ist in Vorbereitung. Bis auf weiteres kann jedoch das Papierrezept (Muster 16) genutzt werden.
Kann man beim Hausbesuch weiterhin das rosa Rezept nutzen?
Ärzte können elektronische Rezepte nur in ihren Praxisräumen ausstellen, da die Anbindung an die TI über den Konnektor erfolgt. Ein mobiler Einsatz ist erst möglich, wenn die gematik eine Software-Lösung anbietet. Für den Praxisalltag heißt das: Bei Hausbesuchen nutzen Ärzte weiterhin das rosa Rezept (Muster 16).
Kann ich als Arzt ein eRezept für im Ausland Versicherte ausstellen?
Nein, da für die Ausstellung eines eRezepts eine Versichertennummer notwendig ist, erfolgen Verordnungen für im Ausland versicherte Personen bis auf Weiteres auf Muster 16 und nicht per eRezept.
Lassen sich Rezepte fälschen oder mehrmals einlösen?
Nein. Die Apotheke überprüft beim Einlösen des eRezepts die Signatur des Arztes auf ihre Richtigkeit. Die Apotheke stellt außerdem beim Einscannen des Rezeptcodes fest, ob das eRezept bereits eingelöst wurde. Der Ausdruck allein ist kein rechtsgültiges Dokument zum Einlösen des Rezepts.
Kann man eRezepte ändern oder stornieren?
Korrekturen an einem bereits ausgestellten eRezept sind nicht möglich. Das Rezept kann aber gelöscht und neu ausgestellt werden.

Die Praxis kann das eRezept nur stornieren, wenn es noch keiner Apotheke zugewiesen wurde. Sonst muss die Apotheke das Rezept freigeben oder es löschen. Anschließend kann ein neues eRezept ausgestellt werden.

Was gilt beim Ersatzverfahren?
Wird im Ersatzverfahren nach Anlage 4a BMV-Ä ein eRezept ausgestellt, muss die Versichertennummer bekannt sein. Ist dies nicht der Fall, ist das Ausstellen eines eRezepts nicht möglich und es muss ein Papierrezept (Muster 16) für die Verordnung genutzt werden.
Was gilt bei Rezepten für Pflegeheimbewohner?
Fordert das Pflegeheim beispielsweise ein Rezept für eine Dauermedikation per Telefon an, stellt die Praxis ein eRezept aus, druckt den Rezeptcode aus und übermittelt diesen an das Heim. Alternativ kann die Einlösung des eRezepts über die eGK des Patienten in der Apotheke erfolgen.   

Stellen Ärzte im Pflegeheim Rezepte aus, nutzen sie das Muster 16. Eine verpflichtende Anbindung der Heime an die TI ist erst zum 1. Juli 2025 geplant.

Wo wird das eRezept gespeichert?
Mit der Signatur wird das eRezept an den eRezept-Fachdienst, einem zentralen Server in der Telematikinfrastruktur, übermittelt. Die elektronische Gesundheitskarte, die eRezept-App oder der ausgedruckte Rezeptcode dienen der Apotheke lediglich als Schlüssel, um auf das eRezept im eRezept-Speichert zugreifen zu können.
Wie lange bleibt das eRezept gespeichert?
100 Tage nach dem Einlösen wird das eRezept laut gematik automatisch gelöscht. Wird ein Rezept nicht eingelöst, wird es zehn Tage nach Ablauf der Rezeptgültigkeit (Gültigkeit von Kassenrezepten: 28 Kalendertage nach Ausstellung) automatisch gelöscht.
Weitere Informationen der KBV
Weitere detaillierte Informationen zum Thema eRezept finden Sie auf folgender, von der KBV zur Verfügung gestellten Informationswebseite:

KBV eRezept

Allgemeine Fragen zum Thema eRezept:

Wie funktioniert das eRezept?
Das elektronische Rezept (eRezept) wird von einer Ärztin bzw. einem Arzt digital erstellt, signiert und in der Arztpraxis auf einem zentralen System (eRezept-Fachdienst) gespeichert. Anschließend können Patientinnen und Patienten es in einer Apotheke einlösen. Dafür brauchen diese aktuell die eRezept-App oder einen Papierausdruck – in Zukunft reicht auch die elektronische Gesundheitskarte. Um das eRezept abzurufen, nutzt die Apotheke ebenfalls den eRezept-Fachdienst. Der Papierausdruck ist nicht das Rezept.
Wie kann ein Patient das eRezept einlösen?
Versicherte können selbst entscheiden, wie sie ihr eRezept einlösen. Sie haben drei Optionen: mit der eRezept-App, mit einem Papierausdruck oder ab dem 1. Juli mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK).
Was ändert sich zum 1. Juli 2023?
Ab dem 1. Juli können Patientinnen und Patienten ihre eRezepte durch das Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke einlösen. Es ist keine PIN notwendig.

Weil die Apotheken dafür ihre Systeme umstellen müssen, werden voraussichtlich nicht alle zum Start diese Möglichkeit anbieten können. Bis Ende Juli soll dies aber bei 8 von 10 Apotheken möglich sein. Schon heute können sie flächendeckend eRezepte als Ausdruck oder unter Nutzung der App annehmen.

Wie funktioniert das Einlösen mit der elektronischen Gesundheitskarte?
Das Einlösen gelingt durch einfaches Stecken der eGK in das Kartenlesegerät in der Apotheke. Die Apothekerin oder der Apotheker kann eRezepte der Versicherten im eRezept-Fachdienst abrufen und einlösen. Für die Nutzung ist keine PIN nötig.
Wie funktioniert das Einlösen mit der eRezept-App?
Versicherte benötigen für die Anmeldung in der App eine NFC-fähige eGK (2.1) und eine vorher von der Krankenkasse angeforderte PIN. Anschließend können eRezepte mit der App digital einer Apotheke zugewiesen oder in einer Apotheke (mit dem Rezeptcode) vorgezeigt werden. Manche Krankenkassen ermöglichen auch alternative Authentifizierungswege zur Nutzung von eGK und PIN. Zukünftig wird es auch möglich sein, eRezepte ohne Anmeldung über die E-Rezept-App einzulösen.
Wie funktioniert das Einlösen per Papierausdruck?
Versicherte können sich zur Nutzung des eRezepts in der Arztpraxis auch einen Papierausdruck geben lassen. Anstatt eines rosafarbenen Rezepts erhalten Patientinnen und Patienten dann einen Papierausruck mit Rezeptcode. Durch Scannen dieses Codes in der Apotheke kann das Medikament ausgegeben werden.
Muss ein Arzt eRezepte ausstellen?
Viele Praxen sind technisch bereits ausgestattet und können eRezepte ausstellen. Ärztinnen und Ärzte sind dazu angehalten, eRezepte vermehrt zu verwenden. Die verpflichtende Nutzung wird allerdings erst ab Anfang 2024 eingeführt.
Können alle Apotheken eRezepte einlösen?
Apotheken sind bereits seit dem 1. September 2022 größtenteils in der Lage, eRezepte einzulösen. Die Einlösung mittels eGK wird ab dem 1. Juli 2023 schrittweise eingeführt.
Welche Arzneimittel können als eRezept ausgestellt werden?
Das E-Rezept umfasst zu Beginn nur die Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Weitere Verschreibungsarten (bspw. BTM-Rezepte) werden gemäß eines Stufenmodells folgen.
Können eRezepte auch in Online-Apotheken eingelöst werden?
eRezepte können in allen Apotheken, also auch Online-Apotheken, eingelöst werden.
Kann ich für meine Verwandten eRezepte mit der elektronischen Gesundheitskarte einlösen?
Ja. Wie bisher können Vertreterinnen oder Vertreter Rezepte einlösen – dafür benötigen sie die eGK der entsprechenden Person.
Sind eRezepte sicher?
Ja. Die Einlösung über eine Karte wird beispielweise in Österreich sehr erfolgreich praktiziert. Die Sicherheitsarchitektur des eRezeptes wurde zusammen mit Expertinnen und Experten erarbeitet und wird fortlaufend überprüft. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit waren dabei eng eingebunden.
Wird das eRezept auf der eGK gespeichert?
Nein. Die eGK dient nur als Schlüssel, um der Apothekerin oder dem Apotheker den Zugriff auf den eRezept-Fachdienst zu ermöglichen. Dort werden alle Rezepte gespeichert.
Was passiert, wenn ich meine eGK verliere?
Da die eRezepte ohne PIN-Eingabe mit der eGK abrufbar sind, sollten Sie Ihre Karte im Falle des Verlusts möglichst zeitnah bei Ihrer Krankenkasse sperren lassen.