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BMG legt neue TI-Pauschalen für Praxen fest

Das Bundesgesundheitsministerium hat die neuen TI-Pauschalen per Verordnung festgelegt. Sie gelten bereits ab 1. Juli, eine Übergangsregelung gibt es nicht.

Praxen erhalten danach künftig monatlich eine Pauschale, die laut Ministerium die Ausstattungs- und Betriebskosten der Telematikinfrastruktur ausgleichen soll.

Die neue Finanzierungsregelung wurde erst Mitte dieser Woche bekannt. Auf den sprichwörtlich letzten Drücker habe das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) der KBV seine Festlegungen zu den TI-Pauschalen geschickt, kritisierte KBV-Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner. „Nicht nur, dass wir kaum Zeit haben, die Festlegungen, die ja ab 1. Juli bereits gelten sollen, zu bewerten. Es gibt auch keine Übergangsfristen für die Umsetzung.“

Steiner: „Sanktionen durch die Hintertür“

Durch überproportional hohe Kürzungen der Pauschalen beim Fehlen einzelner Anwendungen werden Steiner zufolge „Sanktionen durch die Hintertür eingeführt“. Damit breche Gesundheitsminister Karl Lauterbach erneut sein Versprechen, nicht mit Drohungen und Sanktionen arbeiten zu wollen. „Und wieder einmal müssen die niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen erst in Vorleistung gehen, indem sie die Komponenten zunächst auf eigene Rechnung kaufen und dann darauf hoffen müssen, dass sie innerhalb von fünf Jahren die Kosten erstattet bekommen“, fügte Steiner hinzu.

Die Umstellung der Finanzierung von Einmalpauschalen bei Anschaffung von TI-Komponenten mit laufenden Betriebskosten auf monatliche Pauschalen zum 1. Juli wurde mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz veranlasst. KBV und GKV-Spitzenverband sollten die Höhe der neuen Pauschalen sowie weitere Details festlegen. Anfang April waren die Verhandlungen gescheitert. Das BMG war nun gesetzlich gefordert, in Form einer Ersatzvornahme die neue Regelung festzulegen.

Details zu der neuen TI-Pauschale

Nach der nun vom BMG festgelegten Ersatzvornahme erhalten Praxen ab Juli monatlich eine Pauschale, die sich aus der Summe der laufenden Betriebskosten und der anteiligen Investitionskosten pro Monat (bezogen auf fünf Jahre) berechnet.

Die Höhe der Pauschale ist dabei von der Praxisgröße abhängig. So erhält eine Praxis mit zwei Ärzten, deren Erstausstattung vor 2021 erfolgte und die den Konnektor noch nicht getauscht hat, beispielsweise eine monatliche Pauschale von 237,78 Euro. Bei mehr als drei Ärzten sind es 282,78 Euro und bei mehr als sechs Ärzten 323,90 Euro. Wurde der Konnektor aufgrund abgelaufener Sicherheitszertifikate bereits getauscht und von den Krankenkassen finanziert, fällt die Pauschale geringer aus.

Überproportionale Kürzung bei fehlender Anwendung

Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschale ist, dass die technischen Voraussetzungen für die Nutzung aller gesetzlich geforderten Anwendungen in der Praxis vorliegen. Solche Anwendungen sind beispielsweise das Notfalldatenmanagement, die elektronische Patientenakte und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Fehlt eine der vorgegebenen Anwendungen, wird die Pauschale um 50 Prozent gekürzt. Bei mindestens zwei fehlenden Anwendungen wird nach den Vorgaben des BMG keine Pauschale gezahlt.

Steiner: „Dies sind keine Kürzungen, sondern Strafzahlungen.“ Besonders perfide sei dieses Vorgehen bezogen auf die Psychologischen Psychotherapeuten, die einige der Anwendungen gar nicht einsetzen dürften. Hier bedürfe es dringend einer Regelung. Bislang sind nur Ausnahmen für Fachgruppen ohne regelhaften direkten Patientenkontakt vorgesehen.

Laut BMG orientiert sich die Gesamtsumme der Ausgaben für die neue TI-Pauschale „an den Kosten gemäß der bisherigen Finanzierungsvereinbarungen, sodass einer Arztpraxis im Regelfall weiterhin alle Kosten des Anschlusses und des Betriebes der Telematikinfrastruktur erstattet werden.“ Zudem seien jährlich zum 1. Januar Anpassungen vorgesehen in Höhe der prozentualen Steigerung des Orientierungswertes für EBM-Leistungen.

„Wir werden genau prüfen, ob die Kosten tatsächlich in voller Höhe erstattet werden“, kündigte Steiner an. In der Vergangenheit sei dies nicht der Fall gewesen und die Praxen hätten immer zugezahlt. „Das muss ein Ende haben“, betonte sie.

Nachweis in Form einer Eigenerklärung

Die Auszahlung der Pauschalen erfolgt weiterhin über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Praxen haben dabei vor der ersten Zahlung gegenüber ihrer KV die funktionsfähige Ausstattung mit den erforderlichen Anwendungen, Komponenten und Diensten nachzuweisen, so die BMG-Vorgabe. Der Nachweis könne in Form einer Eigenerklärung erfolgen. Verfahren, Form und Inhalt der Eigenerklärung sollen von der zuständigen KV festgelegt und auf deren Webseite bekanntgemacht werden.

 

Eine detaillierte Übersicht der Pauschalen finden Sie unter: https://www.kbv.de/html/1150_64198.php


Quelle: KBV Praxisnachrichten (29.06.2023)