Konnektortausch

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FAQ zum Tausch von TI-Komponenten:

Warum muss mein Konnektor getauscht werden?
Konnektoren tragen Chips in sich, deren Laufzeit aus Sicherheitsgründen auf fünf Jahre begrenzt ist. Der Chip – die sogenannte gSMC-K-Karte – ist in den Geräten fest verbaut. Laut gematik ist deshalb ein Austausch des ganzen Konnektors notwendig.
Müssen auch andere Komponenten getauscht werden?
Neben dem Sicherheitszertifikat des Konnektors verfügen auch andere Komponenten über einen Chip mit begrenzter Laufzeit, der auch nach Ablauf durch einen neuen ersetzt werden muss.

Das betrifft u.a.:
– gSMC-B (Praxisausweis)
– gSMC-KT (Modulkarten für stationäre Kartenterminals)
– HBA (Heilberufsausweis)
Was ist eine gSMC-B Karte?
Die gSMC-B ist eine Sicherheitsmodulkarte Typ “B” und steht für Ihren Praxisausweis.

Sofern Sie Ihre gSMC-B (Praxisausweis) vom Anbieter mediSign erhalten haben, können Sie frühestens 3 Monate vor Ablauf dieser Karte eine sogenannte “Folgekarte” bestellen. Auch hierfür können Sie bequem den Link im DGN-Konnektortool verwenden.
Was ist eine gSMC-KT Karte?
Die gSMC-KT Karte Ist eine gerätespezifische Sicherheitsmodulkarte für Kartenlesegeräte. Jedes Kartenlesegerät benötigt eine solche Smartcard, um mit dem Konnektor kommunizieren zu können. Dieser Prozess ähnelt dem Austausch eine SIM-Karte im Mobiltelefon.
Was ist eine gSMC-K Karte?
Die gSMC-K Karte Ist eine gerätespezifische Sicherheitsmodulkarte für Konnektoren. In diesem Fall wird keine Karte getauscht, sondern der gesamte Konnektor.
Was ist eine HBA Karte?
HBA bedeutet “Heilberufsausweis” – dieser wird beispielsweise zur Signatur von elektronischen Rezepten oder Arztbriefen benötigt.
Was sind die Vorteile eines frühzeitigen Tauschs?
– Letztmalige Möglichkeit die Erstattungspauschale zu erhalten
– 5 Jahre Garantie auf den neuen Konnektor
– Maximale Laufzeit mit Zertifikatsverlängerung bis zum Jahr 2030
– Kein Risiko im November die wichtigen Anwendungen nicht mehr nutzen zu können
Erhalte ich eine Erstattung für den Tausch der Komponenten?
Stand heute (23.03.2023) fördern die KVen den Tausch der TI-Komponenten noch bis einschließlich 30.06.2023 mit Einmal- bzw. Pauschalzahlungen. Ab dem 3. Quartal 2023 erfolgt die Erstattung aller Voraussicht nach lediglich noch in monatlichen Beträgen, deren Höhe aktuell noch nicht feststeht. Das hat das BMG im sogenannten Krankenhauspflegeentlastungsgsetz festgelegt.
Wie hoch sind die Förderungen durch die KV?
Der Erstattungsbetrag für den Konnektor beläuft sich auf 2.300 Euro.

Die Pauschale umfasst den Austausch des Konnektors, inklusive Entsorgung des Altgeräts, die Installation eines neuen Praxisausweises (SMC-B-Smartcard) und den Austausch der Sicherheitsmodulkarte in einem stationären Kartenterminal.

Für jedes weitere Kartenterminal, dessen Sicherheitsmodulkarte ausgetauscht werden muss, werden 100 Euro gezahlt. Die Erstattungspauschalen erhalten Praxen über ihre Kassenärztliche Vereinigung.

Konnektor-Tauschpauschale:

2.300 Euro einmalig (für Konnektoren, der Sicherheitszertfikate innerhalb der kommenden sechs Monate ablaufen; umfasst auch den Austausch der Gerätekarte eines stationären Kartenterminals, die Installation des Praxisausweisess sowie die Entsorgung der nicht mehr nutzbaren Hardware).

Gerätekarte-Tauschpauschale:
100 Euro einmalig je stationärem Kartenterminal (umfasst neue Gerätekarte gSMC-KT inkl. Dienstleistung)

Quelle:
KBV TI-Finanzierungsvereinbarung:
https://www.kbv.de/html/30719.php

Wie erhalte ich die Förderung für den Tausch der Komponenten?
Jede KV handhabt die Erstattung unterschiedlich, sodass keine pauschale Antwort auf diese Frage möglich ist. Um die Erstattung der Kosten in Erfahrung zu bringen, kontaktieren Sie bitte die für Sie zuständige KV.
Auswirkungen auf TI-Anwendungen bei abgelaufenen Zertifikaten
Ohne gültiges Konnektor-Zertifikat ist ein Zugang zur Telematikinfrastruktur (TI) mit all ihren Anwendungen nicht mehr möglich. Das betrifft nachfolgende Anwendungen:

Versichertenstammdatenmanagement (VSDM):

Auswirkungen:
Kein Abgleich der Versichertenstammdaten auf der Karte mit den Daten auf den Servern der Kassen möglich
Keine Prüfung der Gültigkeit der eGK möglich
Keine Übernahme der Versichertenstammdaten in das Primärsystem

Maßnahmen:
Ersatzverfahren (BMV-Ä Anlage 4a, Anhang 1, Punkt 2.4)
Sanktionierung wegen nicht durchgeführtem Abgleich der Versichertenstammdaten liegt in Verantwortung der KV

Notfalldatenmanagement (NFDM):

Auswirkungen:
Lesen und Schreiben des Notfalldatensatz auf der eGK nicht mehr möglich

Maßnahmen:
Durchführung Notfalldatenmanagement nicht notwendig (BMV-Ä Anlage 4a, Anhang 2, Punkt 1)

Elektronischer Medikationsplan (eMP):

Auswirkungen:
Lesen und Schreiben des elektronischen Medikationsplans auf der eGK nicht mehr möglich

Maßnahmen:
Pflege des elektronischen Medikationsplans nicht notwendig (BMV-Ä, Anlage 4a, Anhang 3, Punkt 1)
Pflege des schriftlichen Medikationsplans weiterhin möglich

Elektronisches Rezept (eRezept):

Auswirkungen:
Übermittlung des eRezeptes nicht mehr möglich
Ausdruck des Tokens nicht mehr möglich

Maßnahmen:
Verwendung Muster 16 (BMV-Ä Anlage 2b 4.16A.3, Anlage 2 2.16.1)

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU):

Auswirkungen:
Übermittlung der eAU nicht mehr möglich

Maßnahmen:
Vordruck e01, Stylesheetausdruck (für Krankenkasse, Arbeitgeber, Patient), (BMV-Ä Anlage 2b, 4.1.4)

Elektronische Patientenakte (ePA):

Auswirkungen:
Lesen und Schreiben der ePA nicht mehr möglich

Maßnahmen:
Über Sanktionierung bei Nichtnutzung der ePA entscheidet KV

Kommunikation im Medizinwesen (KIM):

Auswirkungen:
Versand von eArztbriefen, eAU, elektronische Beauftragung von Laboruntersuchungen und Telekonsilien nicht mehr möglich

Maßnahmen:
Postalischer Versand oder FAX ist weiterhin möglich

Anwendungen im Sicheren Netz (SNK):

Auswirkungen:
Übermittlung der Quartalsabrechnung mittels TI nicht mehr möglich

Maßnahmen:
(Temporäre) Verfügbarmachung der KV-Server im Internet oder Nutzung KV-Flexnet wenn verfügbar

Quelle: KBV